Baurecht

„Ohne-Rechnung-Abrede“ beim Werkvertrag – Keine Ansprüche für den Besteller und den Unternehmer!

Nicht selten kommt es vor, dass zur Vermeidung hoher Kosten für eine Baumaßnahme am eigenen Haus und Hof ein Werkvertrag zwischen dem Besteller und dem Unternehmer mit einer so genannten „Ohne-Rechnung-Abrede“ geschlossen wird. Meist betrifft diese Abrede auch nur einen Teil des Vertrages in der Form, dass über den im schriftlichen Vertrag vorgesehenen (durch Rechnung ausgewiesenen) Werklohn hinaus eine Barzahlung in Höhe eines bestimmten Betrages für nicht näher bestimmte Werkleistungen geleistet werden soll. Hierüber wird keine Rechnung gestellt und diesbezüglich auch keine Mehrwertsteuer abgeführt („Ohne-Rechnung-Abrede“). Dass dies nicht nur steuer- und strafrechtlich problematisch ist, sondern auch Auswirkungen auf die Geltendmachung von Mängelrechten durch den Besteller und die Geltendmachung des Werklohnes durch den Unternehmer hat, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den Jahren 2013 und 2014 mit zwei Entscheidungen deutlich gemacht.

Der Werkvertrag zwischen den Parteien ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH schon nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam und insgesamt nichtig, weil ein beidseitiger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) vorliegt. Früher, vor diesen Entscheidungen, hatte der BGH dem Unternehmer als Ausgleich für seine erbrachten Leistungen noch einen Anspruch auf Wertersatz seiner Leistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zugesprochen. Dieser Wertersatz entsprach meist dem Werklohn. Doch damit ist nun Schluss! Der Unternehmer kann vom Besteller nichts mehr verlangen.

Aber auch dem Besteller stehen keine Mängelansprüche gegen den Unternehmer zu, da der Werkvertrag, aus dem man die Mängelrechte herleiten könnte, ja insgesamt nichtig nach § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist. Aus einem anderen Rechtsgrund kann der Besteller Mängelrechte auch nicht herleiten. Das bedeutet letztlich, dass bei Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Besteller keinerlei Rechte zur Nachbesserung durch den Unternehmer hat. Alles in allem damit: Eine klassische Loose-Loose-Situation.

Und das ist noch nicht alles, denn: Bei einem Vertrag mit einem solchen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz kann es sogar so weit kommen, dass vom Besteller bereits geleistete Zahlungen vom Unternehmer nicht mehr zurückverlangt werden können. Allein diese Frage ist jedoch gerichtlich noch nicht geklärt.

Der BGH führt also ein scharfes Schwert gegen die Schwarzarbeit und kämpft diese berechtigt mit allen Mitteln. Und für Besteller und Unternehmer gilt: Finger weg von der „Ohne-Rechnung-Abrede“, denn zum Schluss hat keine Partei etwas davon.

(vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2013, Az.: VII ZR 6/13 sowie BGH, Urteil vom 10. April 2014, Az.: VII ZR 241/13)