Pflichtteilsrecht

Wir beraten und vertreten Sie sowohl, wenn Sie wegen Ihrer Enterbung einen Pflichtteilsanspruch berechnen und gelten machen wollen, als auch, wenn Sie sich als Erbe gegenüber dem oder den Pflichtteilsberechtigten verteidigen möchten.

Was ist das Pflichtteilsrecht?

Das Pflichtteilsrecht soll einem bestimmten Personenkreis (Abkömmlinge, Ehegatte, Eltern) auch im Falle der Enterbung eine Teilhabe am Nachlass ermöglichen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Allerdings ist der Pflichtteilsberechtigte nicht – anders als ein Miterbe – mitberechtigt am Nachlass oder kann in sonstiger Weise Nachlassgegenstände vom Erben herausverlangen; er erwirbt lediglich einen Anspruch auf Zahlung von Geld.

Nach dem Erbfall – Beratung und Vertretung (außergerichtlich wie prozessual)

Wir beraten und vertreten nach dem Tod des Erblassers in Pflichtteilsfragen sowohl Erben als auch Pflichtteilsberechtigte zu Fragen rund um

  • Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs;
  • Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs;
  • Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB oder § 242 BGB;
  • Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB;
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 ff. BGB.

Vor dem Erbfall – Beratung und Vertretung bei der Planung Ihrer Vermögensnachfolge

Vor dem Tod des Erblassers beraten wir bei Vermögensachfolgeplanung zu

  • Reduzierung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch durch lebzeitige Rechtsgeschäfte / letztwillige Verfügungen;
  • pflichtteilsrelevanten Rechtsgeschäften (Überlassungsvertrag unter Vorbehalt von Wohnungsrecht oder Nießbrauch, Schenkungen ohne jegliche Vorbehalte).