Baurecht

Baustellenlärm – Besteht ein Anspruch auf behördliches Einschreiten?

Baustellenlärm führt vor allem in Wohngebieten nicht selten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohnwertes. Es stellt sich dann u.a. die Frage, ob die betroffenen Anwohner von der zuständigen Behörde – in Bamberg ist der richtige Ansprechpartner das Umweltamt der Stadt Bamberg – ein Einschreiten verlangen können.

Der von einer Baustelle ausgehende Lärm stellt zumindest bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dar, die die Behörde zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet. Die AVV Baulärm setzt für verschiedene Gebietsarten unterschiedlich hohe Immissionsrichtwerte fest. Die Festsetzung der Baugebiete nach der AVV Baulärm richtet sich grundsätzlich nach dem Bebauungsplan. Wenn jedoch die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der lärmträchtigen Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht, ist von dieser tatsächlichen Nutzung auszugehen.

Von der Behörde kann daher verlangt werden, daß Lärmmessungen durchgeführt werden und daß die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der AVV Baulärm durchgesetzt wird. Denn sofern immissionsschutzrechtlich relevante Richtwerte überschritten werden, ist das Ermessen der Behörde bzgl. eines Einschreitens auf Null reduziert. Wenn eine entsprechende Lärmbelastung von Baustellen ausgeht, muß die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung dieses Lärms ergreifen. Bei Baustellen, insbesondere auch bei Großbaustellen muß daher stets auf Einhaltung der Richtwerte geachtet werden. Hierzu können insbesondere geräuschärmere Baumaschinen genutzt oder mobile Schallschutzwände und Dämmmaßnahmen ergriffen werden. Bei der Beurteilung der Immissionsrichtwerte muß hierbei aber auf die tatsächliche Nutzung des betroffenen Gebiets abgestellt werden. Die bloße Beurteilung anhand des Bebauungsplans ist nicht immer ausreichend. Denn es versteht sich von selbst, daß in einem Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Nutzungen nicht der gleiche Lärmschutz verlangt werden kann wie in einem Gebiet, dessen Nutzung überwiegend durch Wohnen geprägt ist (vgl. VGH Hessen, Beschluß vom 31.05.2011, AZ.: 9 B 1111/11).