Baurecht

Mängelbeseitigungs-Aufforderung immer mit Fristsetzung

Wenn man beispielsweise für ein neues Gewerk, für eine Reparatur am eigenen Haus oder für die Verschönerung des Gartens einen Werkunternehmer bestellt, so bleibt es – trotz der grundsätzlich soliden Arbeit des deutschen Handwerks – nicht aus, dass Fehler passieren oder Gewerke – nach Auffassung des Auftraggebers – nicht absprachegemäß erstellt werden. Der erste notwendige Schritt, den man schon vor einer Konfliktsituation gehen sollte, ist es, dass man die gewünschten Reparaturen und Gewerke so konkret wie möglich in einen Vertrag gießt, um insbesondere auf Sonderwünsche oder konkrete Vorstellungen des Gewerks oder der Reparatur später auch verweisen zu können. Auch in einem späteren Rechtsstreit über die Vergütung des Auftragnehmers oder die Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber dann vortragen:

„Wir haben doch dieses oder jenes als vereinbarte Beschaffenheit schriftlich niedergelegt, § 633 Abs. 2 S. 1 BGB.“

Neben diesem ersten Schritt ist aber, wenn man eine gegebenenfalls mangelhafte Leistung des Auftragnehmers sanktionieren will, ein weiterer Schritt notwendig. Hat man festgestellt, dass die Leistungen mangelhaft sind, sollte man dem Auftraggeber eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung zukommen lassen und diese stets mit einer Frist zur Beseitigung des Mangels versehen. Diese Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung ist für ein späteres Verfahren vor Gericht von eminenter Bedeutung. Nicht selten passiert es, dass die Auftraggeber aufgrund dessen, dass aus ihrer Sicht die Kommunikation mit dem Auftragnehmer nicht klappt oder sie aus anderen Gründen subjektiv unzufrieden sind, dem Auftragnehmer ohne Weiteres – also ohne nachweisbare, d.h. schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Fristsetzung – den Auftrag entziehen. Dies verträgt sich jedoch keinesfalls mit dem im Gesetz für die Auftragnehmer niedergelegten „Recht zur zweiten Andienung“, wonach zahlreiche Rechte des Auftraggebers wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz nur nach einer solchen fruchtlos verstrichenen Frist zur Mängelbeseitigung geltend gemacht werden können. Man sollte sich also merken, dass man – neben einer möglichst konkreten Fassung seiner Vorstellungen im Vertrag – auch für den Fall, dass man mit einer Leistung des Auftragnehmers nicht zufrieden ist, diesem unter Angabe der konkreten Mängel eine Frist zur Beseitigung derselben setzt. Und dies sollte aus Beweisgründen auch in jedem Fall schriftlich geschehen!

Wie also sollte man eine solche Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung gestalten? Es reicht jedenfalls nicht ein Vorbehalt, weitere Rechte noch später geltend machen zu wollen. Man sollte daher in seinem Aufforderungsschreiben zur Beseitigung von Mängeln diese so konkret wie möglich beschreiben und dem Auftragnehmer sodann eine etwa 2 – 3-wöchige Frist unter Nennung des Datums des Fristendes setzen. Erst wenn diese fruchtlos verstrichen ist, kann man das Vertragsverhältnis kündigen, zurücktreten oder Schadensersatz in Form einer Ersatzvornahme verlangen. Nicht sicher ist freilich, ob auch ein Sachverständiger vor Gericht die dargelegten Mängel als solche einstufen wird. Das ist das in Werkvertragsstreitigkeiten übliche Prozessrisiko.

An den entscheidenden Schritt der Fristsetzung sollte man sich jedoch sowohl im Kauf- als auch im Werkvertragsrecht immer halten!

(Vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.2013, Az.: VII ZR 96/12, sowie OLG München, Urteil vom 13.03.2012, Az.: 9 U 2658/11)