Baurecht

Mängel der Planung des Architekten

Die vom Architekten zu erbringende Planungsleistung beginnt mit der Grundlagenermittlung. Die fachgerechte Erbringung der Planungsphase und damit die Erfüllung der zentralen Planungsaufgaben trifft auch den nur mit der Genehmigungsplanung beauftragten Architekten.

Die Prüfung der Eignung des Baugrundes für das Bauwerk und die Grundwasserstandserhebung sind zentrale Planungsaufgaben des Architekten. In Gebieten mit hohem Grundwasserstand hat der Architekt die Wasserstände bei den zuständigen Behörden zu erfragen und ggfls. erforderliche Schutzmaßnahmen planerisch zu berücksichtigen.

Bei der Grundwasserstandserhebung hat sich die Planung des Architekten nicht nach dem aktuellen Grundwasserstand auszurichten, sondern der Architekt muß sich regelmäßig Klarheit über die Grundwasserverhältnisse im allgemeinen verschaffen und die Planung seines Bauwerks nach den höchsten bekannten Grundwasserständen ausrichten, auch wenn diese seit Jahren nicht mehr erreicht worden sind. Der Architekt ist daher stets gut beraten, wenn er seinen Bauherrn zur Einholung eines Bodengutachtens veranlaßt, wenn er ihm diesen Ratschlag nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich erteilt und ihn bei dieser Gelegenheit auf die Risiken, die sich aus der Nichteinholung eines Bodengutachtens für die Planung und die spätere Abdichtung des Bauwerks ergeben können, hinweist. Kommt es infolge einer unzureichenden Planung zu einer nicht ausreichenden Abdichtung des Bauwerks und in deren Folge wiederum zu Feuchtigkeitsschäden, so haftet der Architekt für die Kosten einer nachträglichen Abdichtung, einer Sanierung bereits eingetretener Feuchtigkeitsschäden und u.U. auch für einen Nutzungsausfall.

Ebenso gehört die Klärung der Frage, wie und in welcher Weise das fragliche Bauwerk gegründet werden kann, grundsätzlich zu einer gewissenhaften und ordnungsgemäßen Grundlagenermittlung des Architekten. Kommt es später zu Schäden am Bauwerk, weil das Bauwerk angesichts der konkreten Baugrundverhältnisse unzureichend gegründet worden ist z. B. weil der Baugrund aus Sand besteht, sind dem Bauherrn regelmäßig mündliche Hinweise des Architekten auf die Notwendigkeit der Einholung eines Baugrundgutachtens nicht mehr in Erinnerung. Kann der Architekt die Eignung des Baugrundes nicht selbst prüfen, so hat er die Prüfung durch einen Baugrundsachverständigen zu veranlassen und den Bauherrn entsprechend zu beraten. Auch hier ist der Architekt gut beraten, wenn er die Einholung eines Bodengutachtens durch seinen Bauherrn schriftlich veranlaßt und zugleich auf die Risiken hinweist, die bei Verzicht auf die Einholung eines Baugrundgutachtens entstehen. Kommt es aufgrund der Nichteinholung eines solchen Gutachtens zu Schäden am Bauwerk, so stehen dem Bauherrn Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu, die auf eine sichere Ursachenbeseitigung gerichtet sind. Diese können somit ohne weiteres den Aufwand für einen Neubau erreichen.

(Vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16.11.2010, AZ.: 9 U 196/09 sowie Urteil vom 13.11.2008, AZ.: 6 U 31/08).